Die Närrischen Gesetze von 1953

vom Elferrat des Vereines

§ 1.
Jeder Teilnehmer hat mit freundlichen Gesicht zu erscheinen! Trübselige, schiefe lange oder gar schadenfrohe Minen sind verboten.

§ 2.
Pflicht eines jeden Anwesenden ist es, beim erklingen von Musik, die erste greifbare Närrin bzw. Narren zum Tanze auf zu fordern, wenn er nicht als sittlich verdorben und unmoralisch gelten will.

§ 3.
Jede Närrin und jeder Narr hat die Pflicht heute Nacht von der Kussfreiheit regen Gebrauch zu machen und wenigstens 200 Närrinnen bzw. Narren zu küssen.

§ 4.
Jeder hat mit seinen Platz zufrieden zu sein.

§ 5.
Schnaps darf grundsätzlich nur aus vorgeschriebenen Gläsern, nicht etwa aus Flaschen und Biergläsern getrunken werden.

§ 6.
Wer einschläft, wird während dieser Zeit von Essen und Trinken ausgeschlossen.

§ 7.
Sollte jemand vom Stuhl sinken - zusammenrücken und weiter trinken.

§ 8.
Armreifen, Halsketten und Ringe werden während des Karnevals als ausreichende Bekleidung angesehen.

§ 9.
Für den Verkehr unserer Untertanen untereinander wird eine herzliche Form angeordnet.

§ 10.
Jede Närrin bzw. Narr ist verpflichtet, mindestens 3 x an der Theke Geld zu wechseln. Dazu kann sie bzw. er sich Zeugen in unbegrenzter Anzahl leisten.

§ 11.
Wer nicht mehr „Lerchelchen“ sagen kann soll mit sich selbst reden.

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