Satzung Carneval Club Berlin e.V.
(endgültig beschlossen am 29.2.1992)
(zuletzt geändert und beschlossen am 13.10.2022)

Inhalt:

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
II. Charakter, Zweck und Aufgaben
III. Mitglieder
IV. Organe
V. Finanzielle Mittel
VI. Datenschutz
VII. Schlussbestimmungen

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Carnevalsgesellschaft führt den Namen: Carneval Club Berlin e.V. (im weiteren CCB genannt).
Der Verein ist nach Paragraph 57 BGB im Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen.
Der CCB ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. Köln (BDK - Nummer 3359) und im Karnevalverband Berlin - Brandenburg e.V..
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

II. Charakter, Zweck und Aufgaben

- Der CCB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung von karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung karnevalistischer und fastnachtlicher Veranstaltungen.
- Er organisiert sich demokratisch auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft.
- Der CCB führt in periodischen Abständen Mitgliederversammlungen durch und fördert regionale und überregionale Veranstaltungen, die der Erweiterung karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtums dienen.
- Der CCB fördert eine enge Zusammenarbeit mit anderen karnevalistischen Gesellschaften und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene.
- Der CCB bekämpft Auswüchse im karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum und schützt vor geschäftsmäßiger Ausnutzung.
- Der CCB ist politisch, ethisch und konfessionell neutral, bezieht aber eindeutig Position gegen Intoleranz und antidemokratische Einflüsse.
- Jeglicher Umgang mit Personen schließt ohne außerordentliche Erwähnung die Gleichbehandlung vom weiblichen, männlichen und diversen Geschlecht ein.

III. Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Träger und Pfleger traditionellen karnevalistischen Brauchtums auf absolut ideeller Grundlage ist.
Aktive Ehrenmitglieder sind natürliche Einzelpersonen, die sich um die Pflege und Förderung karnevalistischen Brauchtums und des CCB besondere Verdienste erworben haben.
Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn die Mitgliedsbeiträge satzungsgemäß entrichtet wurden und sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Es gibt folgende Möglichkeiten passiver Mitgliedschaft:
- Ruhendes Mitglied (natürliche Personen)
- Förderndes Mitglied (natürliche oder juristische Personen)
- Passives Ehrenmitglied (natürliche Personen)
Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

III.1. Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme in den CCB ist beim Geschäftsführenden Präsidium zu beantragen oder vorzuschlagen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung kann ein Antrag auf Aufnahme nach einer Frist von einem Jahr erneut gestellt werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
Ehemalige Mitglieder, die erneut in den CCB aufgenommen werden möchten, werden wie Neuaufnahmen behandelt.

III.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

- Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des CCB, sofern die Teilnahme nicht gegen allgemeine Gesetze und Verordnungen verstößt und / oder eine Schädigung des CCB zur Folge hat.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele des CCB zu fördern und seine Satzung durch Unterschriftsleistung bei Aufnahme anzuerkennen.
- Eine öffentliche Austragung von Streitigkeiten, die den CCB betreffen, wird als Schädigung des CCB und Satzungsverstoß angesehen.

III.3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im CCB erlischt:

a) Durch erklärten Austritt.
Der Austritt erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten, einschließlich des laufenden Geschäftsjahres, gegenüber dem CCB zu erfüllen. Der Austritt kann, nach vorheriger Absprache mit dem Geschäftsführenden Präsidium, auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.

b) Durch Ausschluss.
Dieser muss von einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung des CCB beschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied ist vor dem Ausschluss über den vorliegenden Antrag zu informieren und hat das Recht zu einer Stellungnahme.
Ausschlussgründe sind:
- Nichterfüllung der Beitragspflicht (zwei Mahnungen müssen vor dem Ausschluss erfolgt sein).
- Grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäß gefasster Beschlüsse.
- Mehrfache Verstöße gegen die Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse.
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des CCB oder eines seiner Mitglieder.
- Brauchtumsschädigendes Verhalten.
Vor einem Ausschluss ist der Ehrenrat einzuberufen. Er gibt seine Empfehlung an die Mitgliederversammlung.

c) Durch Tod des Mitgliedes mit dem Todestag, bzw. durch Liquidation der juristischen Person.

IV. Organe des CCB

Allgemeine Vertretungsregelung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, vertreten.

Die Organe des CCB sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Geschäftsführende Präsidium
3. Der Ehrenrat

1. Die Mitgliederversammlung:
1.1. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des CCB und wird mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder auf telekommunikativem Weg (Fax oder E-Mail) einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt das Geschäftsführende Präsidium und die Kassenprüfer. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Präsidiums, des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer entgegen und beschließt darüber.
1.2. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über:
- Änderungen der Satzung.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
1.3. Die Abstimmungen in Mitgliederversammlungen erfolgen geheim. Falls alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind, kann offen abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit relativer Mehrheit.
1.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
1.5. Stimmberechtigte Mitglieder, die zur Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich anderen, zur Mitgliederversammlung persönlich anwesenden und stimmberechtigten, Mitgliedern übertragen und gelten als anwesend. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur von einem stimmberechtigten Mitglied das Stimmrecht übertragen bekommen.
Weitere Übertragungen des Stimmrechtes von einem, nicht persönlich zur Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglied auf ein stimmberechtigtes Mitglied, welches bereits ein Stimmrecht übertragen bekommen hat, sind nicht zulässig.
Stimmübertragungen müssen spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Präsidium im Original vorliegen.
Im Ausnahmefall, wie z.B. plötzliche Erkrankung oder andere unvorhersehbare Ereignisse, kann eine Stimmübertragung bis zum Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Planbare Abwesenheiten sind keine Ausnahmefälle. Nicht rechtzeitig vorliegende Stimmübertragungen sind ungültig.
1.6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Geschäftsführenden Präsidium schriftlich vorliegen.
1.7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden zusätzlich durchgeführt und unterbrechen den ordentlichen periodischen Zeitplan für Mitgliederversammlungen nicht.
1.8. Die Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Präsidiums in virtueller Form als Online-Versammlung durchgeführt werden. Für die Einberufung der virtuellen Mitgliederversammlungen gilt IV.1.1 entsprechend. Abstimmungen zu VII.3. können in einer Online-Versammlung nicht durchgeführt werden.
1.9. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

2. Das Geschäftsführende Präsidium des CCB:
Das Geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts des BGB und führt die Geschäfte des CCB zwischen den Mitgliederversammlungen.
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Das Geschäftsführende Präsidium kann bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Präsidiums beschließen, die nicht Teil der Satzung ist.
Die Wahl des Geschäftsführenden Präsidiums erfolgt für drei Jahre, wobei Wiederwahlen möglich sind.
Für das Amt des Präsidenten wird bei Wahlen eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder benötigt, für alle weiteren Ämter genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Scheidet ein Mitglied aus dem Geschäftsführenden Präsidium aus, wird der Geschäftsbereich auf Beschluss des Geschäftsführenden Präsidiums von einem Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums übernommen, sofern das Geschäftsführende Präsidium weiterhin beschlussfähig ist.
Ist das Geschäftsführende Präsidium mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes nicht mehr beschlussfähig, ist innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum der Wirksamkeit des Ausscheidens eine Neuwahl des Geschäftsführenden Präsidiums durchzuführen.
Verstoßen einzelne Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums gegen geltendes Recht oder die Satzung des CCB e.V. kann die, ggf. außerordentliche, Mitgliederversammlung das betreffende Amt durch eine außerordentliche Neuwahl mit einem anderen aktiven Mitglied des CCB besetzen. Vor einer außerordentlichen Neuwahl ist der Ehrenrat einzuberufen, welcher seine Empfehlung an die Mitgliederversammlung gibt. Außerordentliche Neuwahlen werden zusätzlich durchgeführt und unterbrechen den ordentlichen periodischen Zeitplan für Wahlen zum Geschäftsführenden Präsidium nicht.

Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern:
2.1. Präsident
2.2. Zwei Vizepräsidenten, diese werden als 1.Vizepräsident und 2.Vizepräsident bezeichnet
2.3. Schatzmeister
2.4. Sekretär  

2.1. Der Präsident:
Der Präsident ist der oberste Repräsentant des CCB. Er koordiniert und leitet die Beratungen des Geschäftsführenden Präsidiums.
2.2 Die Vizepräsidenten:
Die Vizepräsidenten übernehmen allgemeine Aufgaben im Geschäftsführenden Präsidium und vertreten bei Bedarf den Präsidenten. Die Vizepräsidenten sind in ihren Ämtern gleichberechtigt.
2.3. Der Schatzmeister:
Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des CCB und führt darüber Buch. Er kontrolliert den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Der Schatzmeister hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vorzulegen.
2.4. Der Sekretär:
Der Sekretär hat die Aufgabe, den gesamten Schriftverkehr des CCB zu führen, die schriftlichen Verbindungen zu den Mitgliedern zu gewährleisten und zu allen Versammlungen und Sitzungen einzuladen.
Er erstellt die Protokolle.

Das Geschäftsführende Präsidium kann weiterhin aktive Mitglieder mit Aufgaben betreuen und bei Bedarf Ausschüsse berufen, die ihm beratend zur Seite stehen.

3. Der Ehrenrat:
Der Ehrenrat besteht aus fünf aktiven Mitgliedern des CCB, darunter dem Ehrenpräsidenten und mindestens zwei Ehrenmitgliedern.
Alle Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens fünf Jahre aktive Mitgliedschaft im CCB vorweisen können und dürfen nicht im Geschäftsführenden Präsidium tätig sein.
Der Ehrenpräsident ist Vorsitzender des Ehrenrates. Sollte kein Ehrenpräsident zur Verfügung stehen, wird von der Mitgliederversammlung ein Vorsitzender für den Ehrenrat ernannt.
Der Ehrenrat kann bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung des Ehrenrates beschließen, die nicht Teil der Satzung ist.

V. Finanzielle Mittel

Der CCB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des CCB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des CCB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CCB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Über die Verwendung der finanziellen Mittel des CCB beschließt die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschriften dieser Satzung.
Die finanziellen Mittel des CCB bilden sich aus den Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, von auf Mitgliederversammlungen beschlossenen Umlagen sowie aus Zuwendungen und Spenden passiver Mitglieder und anderer Personen und Organisationen.
Alle Auszahlungen sind vom Geschäftsführenden Präsidium zu genehmigen.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und bis zum 30.6. des laufenden Geschäftsjahres vollständig zu entrichten. Abweichende Regelungen können individuell mit dem Geschäftsführenden Präsidium vereinbart werden.

V.1. Kassenprüfer

Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller finanziellen Bewegungen sind drei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer müssen stimmberechtigt sein und dürfen nicht im Geschäftsführenden Präsidium des CCB tätig sein. Sie sind Kontrollorgan des CCB und kontrollieren die Rechnungsführung und die Vereinskasse sowie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen über finanzielle Bewegungen.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle entsprechenden Schriftstücke und Akten des CCB einzusehen. Sie führen mindestens einmal im Jahr eine schriftliche nachweisbare Kassenprüfung durch, wobei mindestens zwei der Kassenprüfer zur Kassenprüfung anwesend sein müssen.
Die Kassenprüfer haben das Recht bei schwerwiegenden Verstößen den Ehrenrat einzuberufen und die festgestellten Verstöße bekannt zu geben. Sie sind nicht berechtigt Weisungen zu erteilen.

VI. Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

VII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen der Satzung des CCB bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes oder anderer Behörden können vom Geschäftsführenden Präsidium ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Jegliche Änderung der Satzung des CCB ist den Mitgliedern spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in schriftlicher Form zu übergeben bzw. zu senden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine „Geschäftsordnung zur Satzung des CCB“, die nicht Teil der Satzung ist.
3. Die Auflösung des CCB muss mit 3/4-Mehrheit einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die organisatorische Durchführung erfolgt durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, oder durch zwei von der Mitgliederversammlung dafür bestimmte Liquidatoren. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das finanzielle und materielle Vermögen des CCB an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung traditionellen karnevalistischen Brauchtums.

 

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