Die Närrischen Gesetze von 2000

Von Ex - Justizminister Bernhard Korte

§ 1.
Heute sind nur Narren zugelassen die eigenes Bargeld verbrauchen wollen. Schwarze, rote, grüne oder andere Parteikassen sind beim Präsidenten ohne Spendenquittung abzugeben.

§ 2.
Närrinnen und Narren die heute noch die Mitgliedschaft im CCB erklären und in der nächsten Session noch aktives Mitglied sind, dürfen kostenlos an allen Veranstaltungen des CCB teilnehmen.

§ 3.
Narren die Nackt gekommen sind gelten als bevorzugte Gäste, weil wir wissen daß der Fiskus ihnen auch das letzte Hemd ausgezogen hat.

§ 4.
Beim lautstarken Aufspiel des Fanfarenzuges ist der erworbene Platz einzubehalten. Geteiltes Leid ist halbes Leid. ( Der Elferrat muß auch die Lautstärke ertragen.)

§ 5.
Das Küssen bzw. der Austausch von Körperflüssigkeiten durch die Närrinnen und Narren untereinander ist während dieser Veranstaltung, nur über dem Mund gestattet.

§ 6.
Stühle, Tische, Dekoration und andere Einrichtungsgegenstände sind bei dieser Veranstaltung als Tanzpartner ausgeschlossen.

§ 7.
Närrinnen die zu der heutigen Veranstaltung ohne Begleitschutz erschienen sind, erhalten durch den Präsidenten einen Mann für gewisse Stunden. Die Männer sind vom Umtausch ausgeschlossen sowie übernimmt der Verein keine Garantie für deren Leistungsfähigkeit.

§ 8.
Närrinnen die als Narr verkleidet sind, haben heute das Recht auf das Herren WC zu gehen. Sie sind jedoch verpflichtet beim vorherigen anheben der Toilettenbrille im stehen ihr Geschäft zu verrichten.

§ 9.
Abgelegte Dessous von Närrinnen oder Narren sind in verschlossenen Taschen aufzubewahren. Das Tragen dieser als Kopfschmuck oder Armbänder sind nicht statthaft.

§ 10.
Jeder Narr hat das Recht jedem Elferratsmitglied Bier zu spendieren. Ab 250 Bier pro Elferratsmitglied gilt dieses jedoch als Bestechungsversuch.

§ 11.
Auf dem Nachhauseweg ist das Umarmen von schief stehen Bäumen, schwankenden Laternen und das Belästigen von taumelnden Passanten verboten. Man lasse sich auch nicht von betrunkenen Polizisten irreführen.

 

Die Bestrafung behält sich der Justizminister oder Präsident vor !

 

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