Die Närrischen Gesetze von 1999

Von Ex - Justizminister Bernhard Korte

§ 1.
Jeder Narr ist beim Erklingen von Musik dazu aufgefordert unter der Mitnahme aller körperlichen Ersatzteile das Tanzbein zu schwingen.

§ 2.
Uhren, Ringe und Ketten sind nach der Vereidigung beim Präsidenten abzugeben. Sie erhalten von diesem dafür eine Spendenquittung.

§ 3.
Jeder Narr hat während der Veranstaltung mindestens einem Obernarren ein Bier zu spendieren. Er muss sich aber mindestens 10 Elferratsmitglieder als Zeugen dazu einladen.

§ 4.
Die Einnahme von Viagra oder anderer potenzsteigernder Mittel ist während der Karnevalsveranstaltung nicht statthaft. Zuwiderhandelnde haben sich vor der kommenden Generation dafür zu verantworten.

§ 5.
Das Aufsetzen von benutzten Kondomen als Schlumpf - Kappen auf dem Kopf, sollte aus hygienischen Gründen unterlassen werden.

§ 6.
Das gemeinsame Rauchen von Zigarren beim Verkehr der Närrinnen und Narren ist nur unter Verwendung von handelsüblichen hygienischen Mundstücken gestattet.

§ 7. Jeder Narr hat von der Kussfreiheit regen Gebrauch zu machen. Narren mit langen Nasen oder anderen hervorstehenden Körperteilen haben dabei aus Sicherheitsgründen die Augen bzw. die Hose zu schließen. ( Herpes Erkrankte haben bei dieser Pflicht eine Gesichtsmaske zu tragen. )

§ 8.
Jede Närrin, die nach der ersten engen Tanzrunde noch im vollen Besitz all ihrer orthopädischen Hilfsmittel ist, hat sich unter Hilfestellung unseres Kussminister dieser zu entledigen.

§ 9.
Jede Närrin, die ihre ersten drei tollen Tage mit einem Elferratsmitglied verbringt wird sich nach ihren nächsten drei Tagen sehnen.

§ 10.
Beim Blasen des Fanfarenzuges sind alle Körperöffnungen auch unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln zu verschließen. Ohrensausen sowie das Auftreten von Potenzschwäche können nicht dem Club in Rechnung gestellt werden.

§ 11.
Auf dem Nachhauseweg ist das Umarmen von schief stehen Bäumen, schwankenden Laternen und das Belästigen von taumelnden Passanten verboten. Man lasse sich auch nicht von betrunkenen Polizisten irreführen.

 

Die Bestrafung behält sich der Justizminister oder Präsident vor!

 

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