Satzung Carneval Club Berlin e.V. (CCB)
(endgültig beschlossen am 29.2.1992)
(zuletzt geändert und beschlossen am 10.7.2008)
Inhalt:
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Charakter, Ziel und Aufgaben
- Mitglieder - Ihre Rechte und Pflichten
- Organe des CCB
- Die finanziellen Mittel des CCB
- Schlussbestimmungen
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Carnevalsgesellschaft führt den Namen:
Carneval Club Berlin e.V. (im weiteren CCB genannt)
Mitglied im Karnevalverband Berlin - Brandenburg e.V. und im Bund Deutscher Karneval e.V. Köln (BDK - Nummer 3359).
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Der Verein ist nach Paragraph 57 BGB im Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
II. Charakter, Ziel und Aufgaben
- Der CCB ist eine gemeinnützige Interessengemeinschaft von Personen, deren Ziel die Pflege von karnevalistischem Brauchtum und Traditionen, sowie die Verbreitung des Karnevals ist.
- Er organisiert sich demokratisch auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft.
- Der CCB führt in periodischen Abständen Mitgliederversammlungen, sowie Arbeitstagungen durch und organisiert regionale und überregionale Veranstaltungen die der Erweiterung karnevalistischen und fastnachtlichen Ideengutes dienen.
- Der CCB organisiert eine enge Zusammenarbeit mit anderen karnevalistischen Gesellschaften und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene.
- Der CCB bekämpft Auswüchse im karnevalistischen Brauchtum und schützt vor geschäftsmäßiger Ausnutzung.
III. Mitglieder - Ihre Rechte und Pflichten
Aktives Mitglied kann jede Person werden, die Träger und Pfleger traditionellem karnevalistischen Brauchtums auf absolut ideeller Grundlage ist.
- Fördernde Mitglieder:
Das sind natürliche und juristische Personen, die als Förderer den CCB ideell und materiell unterstützen. - Ehrenmitglieder:
Das sind Einzelpersonen, die sich um die Pflege und Förderung karnevalistischen Brauchtums besondere Verdienste erworben haben
III.1. Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme in den CCB ist beim Geschäftsführenden Präsidium zu beantragen oder vorzuschlagen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung kann ein Antrag auf Aufnahme nach einer Frist von einem Jahr erneut gestellt werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
III.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Allen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des CCB zu.
- Fördernde und Ehrenmitglieder können an allen Versammlungen beratend teilnehmen.
Ehrenpräsidenten an den Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums und den anderen Gremien. - Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele des CCB zu fördern und seine Satzung anzuerkennen.
III.3. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft im CCB erlischt:
- Durch erklärten Austritt.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten, einschließlich des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem CCB zu erfüllen.
Wiedereintretende werden nach den Bestimmungen für Neuaufnahmen behandelt. - Durch Ausschluss.
Dieser muss von einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung des CCB beschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
- Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens ein Jahr (zwei Mahnungen müssen vorher erfolgt sein).
- Grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsmäßig gefasster Beschlüsse.
- Vorsätzlich oder grob fahrlässige Schädigung des CCB oder einer seiner Mitglieder.
- Brauchtumschädigendes Verhalten.
- Vor Ausschluss ist der Ehrenrat einzuberufen. Er gibt seine Empfehlung an die Mitgliederversammlung. Der Ehrenrat gibt seine Empfehlung auch über finanzielle und andere Bußen bei:
- Verstößen und Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anordnungen.
- Nichteinhaltung von Traditionen und Ordnungen.
IV. Organe des CCB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, darunter dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten vertreten.
Die Organe des CCB sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Das Geschäftsführende Präsidium
Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des CCB und wird alle Jahre mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder auf telekommunikativem Weg (Fax oder E-Mail) einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden Präsidiums und des Schatzmeisters, sowie der Revisionskommission entgegen und beschließt darüber.
Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über:
- Veränderungen der Satzung.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.
Sie wählt das Geschäftsführende Präsidium für die Dauer von drei Jahren. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Geschäftsführenden Präsidium schriftlich vorliegen.
Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt.
Das Geschäftsführende Präsidium des CCB:
Das Geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts des BGB.
- Präsident
- 1.Vizepräsident
- 2.Vizepräsident
- Schatzmeister
- Sekretär (Protokollchef, Pressereferent)
Die Wahl des Geschäftsführenden Präsidiums erfolgt für drei Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums aus, wird der Geschäftsbereich nach Weisung des Präsidenten von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums übernommen. Das Geschäftsführende Präsidium führt die Geschäfte des CCB zwischen den Mitgliederversammlungen.
Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Präsident:
Der Präsident ist der oberste Repräsentant des CCB. Er koordiniert und leitet die Beratungen des Geschäftsführenden Präsidiums. Bei Verhinderung des Präsidenten ist einer der Vizepräsidenten berechtigt, den Verein zu vertreten.
Der Schatzmeister:
Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des CCB und führt darüber Buch. Er kontrolliert den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Der Schatzmeister hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vorzulegen.
Der Sekretär:
Der Sekretär hat die Aufgabe, den gesamten Schriftverkehr des CCB zu führen, die schriftlichen Verbindungen zu den Mitgliedern zu gewährleisten und zu allen Versammlungen und Sitzungen einzuladen. Er erstellt die Protokolle.
Ebenso hat er die Aufgabe die bestehenden Kontakte zu Presse, Rundfunk und Fernsehen zu pflegen und weiter auszubauen.
Das Geschäftsführende Präsidium kann weiterhin aktive Mitglieder mit Aufgaben betreuen.
Der Ehrenrat:
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern des CCB, darunter dem Ehrenpräsidenten und mindestens zwei Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens fünf Jahre aktive Mitgliedschaft im CCB vorweisen können und dürfen nicht im Geschäftsführenden Präsidium tätig sein.
Der Ehrenrat gibt seine Empfehlungen gem. Pkt. III.3. In allen Fällen von Meinungsverschiedenheiten ist der Ehrenrat anzurufen. Öffentliche Austragung von Streitigkeiten wird als Verstoß gem. Pkt. III.3. angesehen.
V. Die finanziellen Mittel des CCB
Über die Verwendung der finanziellen Mittel des CCB beschließt die Mitgliederversammlung. Die finanziellen Mittel des CCB bilden sich aus den Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, von auf Mitgliederversammlungen beschlossenen Umlagen sowie aus Zuwendungen passiver Mitglieder und Spenden anderer Personen und Organisationen.
Alle Auszahlungen sind vom Geschäftsführenden Präsidium zu genehmigen.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und bis zum 1. Juni des Jahres zu entrichten.
- Fördernde Mitglieder zahlen außer der Aufnahmegebühr jährlich mindestens einen Betrag auf den sie sich selbst festlegen.
V.1. Die Revisionskommission
Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller finanzieller Bewegungen ist eine Revisionskommission zu bilden. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die nicht im Geschäftsführenden Präsidium des CCB tätig sein dürfen. Sie ist Kontrollorgan des CCB und kontrolliert:
- die Geschäfts- und Rechnungsführung
- die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
Die Revisionskommission ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Schriftstücke und Akten des CCB einzusehen. Sie führt mindestens einmal im Jahr eine schriftliche nachweisbare Revision durch.
Die Revisionskommission hat das Recht bei schwerwiegenden Verstößen den Ehrenrat anzurufen und die festgestellten Verstöße bekannt zu geben. Sie ist nicht berechtigt Weisungen zu erteilen.
VI. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung des CCB bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden zusätzlich durchgeführt und unterbrechen den ordentlichen periodischen Zeitplan für Mitgliederversammlungen nicht.
- Die Abstimmungen in Mitgliederversammlungen erfolgen geheim. Falls alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind, kann offen abgestimmt werden.
- Das Geschäftsführende Präsidium hat das Recht bei Bedarf Ausschüsse zu berufen, die ihm beratend zur Seite stehen.
- Die Auflösung des CCB bedarf eines Beschlusses mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder. Die Organisatorische Durchführung erfolgt durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, oder durch zwei von der Mitgliederversammlung eigens dafür bestimmte Liquidatoren.
Das Restvermögen ist gemeinnützigen kulturellen Zwecken zuzuführen. - Durch Unterschriftsleistung bei der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des CCB an.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Mitglieder, die zur Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich anderen, zur Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten, Mitgliedern übertragen und gelten als anwesend.
- Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes oder anderer Behörden können vom geschäftsführenden Präsidium ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Jegliche Änderung der Satzung des CCB ist den Mitgliedern spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in schriftlicher Form zu übergeben bzw. zu senden.


